Satzung

Angelverein „Werra-Aue“ Gerstungen e.V.

 

Inhaltsverzeichnis:

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Angelverein „Werra-Aue“ Gerstungen e.V.
  • Er hat seinen Sitz in 99834 Gerstungen.
  1. Vereinsregister 310184 am Vereinsgericht Eisenach
  2. Gerichtsstand Gerstungen
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Ziel setzen, das waidgerechte Angeln auszuüben und zu verbreiten.
  • Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer ein, er unterstützt Maßnahme zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
  • Der Verein betreibt Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des Landesverbandes des LAVT, die Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop Gewässer, die Beratung und Weiterbildung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen und die Förderung der Vereinsjugend.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden..

 

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas Anderes bestimmt.
  • Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für Ehrenamtsträgern des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
  • Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereierlaubnisscheine.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Aufnahmebeschluss ist die Aufnahme vollzogen. Ein abgelehnter Aufnahmeantrag kann erst nach Ablauf von einem Jahre erneut gestellt werden.
  • Ehrenmitglieder entstehen durch Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  • Ordentliche Mitglieder können auf eigenen Wunsch eine ruhende Mitgliedschaft in Anspruch nehmen. Diese ist in schriftlicher Form und unter Angabe von Gründen bis zum Ende des III. Quartals des laufenden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr zu beantragen. Die Antragstellung ist jährlich zu erneuern. Der Status der „ruhenden Mitgliedschaft“ entsteht auf Beschluss des Vorstandes und kann höchstens für 3 Anträge zuerkannt werden. Sie erhalten keine Fischereierlaubnisscheine.
  • Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds;
  2. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein
  4. durch Auflösung des Vereins
  5. durch Streichung aus der Mitgliederliste wegen Zahlungsverzuges der Mitgliedsbeiträge oder Ausgleichszahlungen bei nicht geleisteten Arbeitsleistungen nach zwei Mahnungen.
  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen, die Regeln dieser Satzung, gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstoßen hat, oder durch bewusste Angaben die Aufnahme in den Verein erschlichen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  • Anstelle eines Ausschließungsbeschlusses kann der Vorstand in weniger schwerwiegenden Fällen gegen das Mitglied nach vorheriger Anhörung desselben erkennen auf
  1. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder in bestimmten Vereinsgewässern,
  2. Disziplinarmaßnahme mit oder ohne Auflage.
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, Unterkünfte und Heime an den Vereinsgewässern zu den jeweiligen Konditionen zu nutzen, sofern alle Gebühren entrichtet sind.
  2. Mitglieder mit Fischereierlaubnisscheinen sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen zu nutzen.
  3. Ordentliche Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres uneingeschränktes Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder, die durch Beschluss des Vorstandes den Status der ruhenden Mitgliedschaft erlangt haben, haben kein Stimmrecht.
  4. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  5. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet
  1. die Satzung , die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  2. das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Anglern zu achten,
  3. den Zweck des Vereins zu erfüllen,
  4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und alle beschlossenen Verpflichtungen zu erfüllen. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück.
  5. Arbeitsleistungen, insbesondere zur Pflege der Gewässer und Teichanlagen zu erbringen. Über die Anzahl der jährlich zu erbringenden Arbeitsleistungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Neumitglieder erbringen die Arbeitsleistung für das restliche Jahr anteilig. Nicht erbrachte Arbeitsleistungen sind finanziell auszugleichen. Über die Höhe des Ausgleiches entscheidet die Mitgliederversammlung.

12) Nicht erbrachte Arbeitsleistungen werden zum 15. Februar des Folgejahres abgebucht. Die Mitglieder erhalten mindestens zwei Wochen vor Abbuchung die Information über die Anzahl der nicht erbrachten Arbeitsleistungen. Bei nicht möglicher Abbuchung werden Bankgebühren sowie pro Mahnung 5€ Mahngebühren in Rechnung gestellt.

13) Von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit sind Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben. Bei Erwerbsminderungsrentnern, oder bei Mitgliedern, die aus anderen gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitsleistungen nicht erbringen können, kann der Vorstand über eine Befreiung von den Arbeitsleistungen entscheiden.

 

§ 6 Organe

  • Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ehrenrat

 

§ 7 Der Vorstand

 

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer

Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist. Der gesamte Vorstand hat die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen umzusetzen sowie bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1 Vorsitzenden und im vertretungsfall durch den 2 Vorsitzenden vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Grundsätzlich erfolgt die Wahl als Einzelwahl, d.h. es wird immer nur über eine Position abgestimmt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählen der Vorstand und die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  • Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
  • Das Vorstandsamt wird beendet
  1. durch Zeitablauf;
  2. durch Widerruf;
  3. durch Rücktritt;
  4. durch Tod.

§ 8 Der Ehrenrat

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Ehrenrat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in allen Streitfällen unter Mitgliedern, sofern er vom Vorstand oder einem Mitglied angerufen wird, als Schlichtungsausschuss tätig zu werden. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates während der Amtsperiode aus, wählt der Ehrenrat, in Abstimmung mit dem Vorstand, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Ehrenratsmitglieds.

 

§ 9 Die Kassenprüfer

  • Den zwei Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
  • Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres stattzufinden.
  • Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat schriftlich, per Email, oder durch Veröffentlichung im Vereinsschaukasten, einzuberufen. Die Einladung muss die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung enthalten.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
  5. Wahl des Vorstands und des Ehrenrates und der Kassenprüfer,
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  7. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
  8. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  • Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werde.
  • Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge

 

  • Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 30.11. des laufenden Jahres im Voraus fällig. Umlagen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei außerordentlichen Umständen erhoben werden. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Neumitglieder schulden den Beitrag für das restliche Jahr anteilig. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden ggf. Bankgebühren sowie pro Mahnung 5€ Mahngebühren in Rechnung gestellt.
  • Fördernde Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Sie unterstützen den Verein durch Arbeitsleistungen und Geldzuwendungen. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliederversammlung kann,
  1. den Beitrag für Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende und Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres bis zu 60% ermäßigen,
  2. Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreien,
  3. für die Ehrenmitglieder anfallende Mitgliedsgebühr an den LAVT wird vom Verein getragen,
  4. den Beitrag für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft festlegen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  • Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins der Gemeinde Gerstungen, mit Sitz in der Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen, mit der Auflage übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, speziell für die Hege und Pflege der Fischbestände, und den Schutz der Gewässer in der Gemeinde einzusetzen.

 

Die Neufassung der Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom

 

...............................beschlossen worden, sie tritt am............................. in Kraft.

 

 

Die Neufassung der Satzung ist am ...................................................  eingetragen worden.